Konzept des KUM übereinstimmt und seinen Beitrag bezahlt hat.
Mitglieder haben Anspruch auf ermäßigten Eintritt bei Veranstaltungen des KUM.
In Einzelfällen kann die Beitragspflicht auch ausgesetzt bzw. gestundet werden.
Der Verein kann aktive und passive Mitglieder haben. Passive Mitglieder (Fördermitglieder) haben kein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung, können aber an dieser nach Einzelentscheidung durch den Vorstand teilnehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
Über Anträge auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand, wobei keine Gründe über eine eventuelle Ablehnung angegeben werden müssen. Dem Betroffenen steht jedoch die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Mit seinem Antrag erkennt der Bewerber im Aufnahmefall die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Mitgliedschaft und Stimmrecht sind nicht übertragbar.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt aus dem Verein ist nur unter Einhaltung einer 6-monatigen Frist nach schriftlicher Kündigung zulässig. Über Ausschluß aus Anlaß grober Verstöße gegen die Interessen des Vereins entscheidet der Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung.
Die Streichung der Mitgliedschaft kann außerdem erfolgen, wenn das Mitglied mit mindestens sechs Monatsbeiträgen im Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher eingeschriebener Mahnung nicht innerhalb von sechs Monaten voll entrichtet. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn sie als unzustellbar zurückkommt.
§ 6 Vereinsführung
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand besteht aus:
dem/der Vorsitzenden sowie einem/einer Kassenführer(in), die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind. Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Er kann nach Ablauf seiner Amtszeit von der Mitgliederversammlung erneut bestätigt werden. Ein Mißtrauensantrag bedarf 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt und der Nachfolger satzungsgemäß bestellt ist.
Der Vorstand kann optional 1 bzw. mehrere Projektleiter(in/nen) und/ oder Geschäftsführer/in/nen bestellen. Diese sind dem Vorstand gegenüber weisungsgebunden und gegenüber der Mitgliederversammlung auskunfts- und berichtspflichtig.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung genehmigt wird. Ein Vorstandsmitglied vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Eine persönliche, selbstschuldnerische Haftung von Vorstandsmitgliedern für durch den Verein vorgenommene Tätigkeiten jedweder Art wird ausgeschlossen. Es verfügt der Vorsitzende über das Vereinskonto.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist gegenüber Dritten in der Weise beschränkt, daß zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredites von mehr als Euro 2500.- die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Darüber hinaus ist der Vorstand in der Umsetzung des Vereinszweckes frei und nicht an Weisungen gebunden.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen. Sie ist auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder durch den Vorstand einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Einhaltung einer einwöchigen Frist zu erfolgen.
Bei der ersten Mitgliederversammlung im Jahr sind folgende Punkte abzuhandeln:
- Entgegennahme eines Jahresberichtes vom Vorjahr
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes (erst nach Ablauf von 2 Jahren - siehe § 6)
- Wahl des Kassenprüfers; der Kassenprüfer darf nicht dem Vorstand angehören
- Festlegung der Beitragshöhe
Über die Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer ein schriftliches Protokoll anzufertigen, im Falle seiner Abwesenheit durch seinen gewählten Vertreter.
§ 8 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn auf einer zu diesem Zweck von 2/3 aller Mitglieder schriftlich beantragten (außerordentlichen) Mitgliederversammlung 4/5 aller Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluß fassen. Kommt die hierzu erforderliche Zahl von Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung nicht zustande, so ist unter Einhaltung einer 4-Wochen-Frist erneut zu einer Mitgliederversammlung zu laden. In dieser genügt eine 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder zur Beschlußfassung der Auflösung.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an einen anderen gemeinnützigen Verein mit ähnlicher Zielsetzung zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige Zwecke. Daran ist die Auflage geknüpft, das Vermögen für Zwecke der Förderung der freien Kunst- bzw. Kulturarbeit zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung nichtig sein oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
§ 10 BGB
Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB für Vereine.
Diese vorstehende Satzung wurde beschlossen in der ersten Mitgliederversammlung am 27. Mai 1998 und ergänzt durch die Mitgliederversammlung am 21. Juni 2003 sowie durch die Mitgliederversammlung am 25. April 2010.
Satzung des
Kunst- und Medienpark (KUM) e.V., Pforzheim
§ 1 Name und Sitz
Kunst- und Medienpark (KUM) e.V., Pforzheim
Kronprinzenstr.23
75177 Pforzheim
§ 2 Zweck und Ziel
Motto des Vereines ist „Kreativität braucht Freiraum“.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Medien- und Soziokultur sowie jeglicher Form von Kommunikation und (auch virtueller) Begegnung zwischen (jungen) Künstlern und dem Publikum, auch auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene, in erster Linie im Rahmen eines künftigen Kunst- und Medienparks. Ziel ist zudem die Herstellung und Aufrechterhaltung der Bedingungen zur Schaffung und zum Betrieb eines Kunst- und Medienparks. Dazu gehören Öffentlichkeitsarbeit sowie Verhandlungen und Vereinbarungen mit verschiedenen städtischen, staatlichen und privat(wirtschaftlich)en Institutionen bzw. Personen. Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Betätigung.
Ziel und Vereinszweck ist die Vermittlung von theoretischer und praktischer Medienkompetenz, insbesondere an junge Menschen. Insbesondere auch über Gefahren der Mediennutzung bzw. den verantwortungsvollen Umgang mit (neuen) Medien soll informiert werden. Dazu gehört die Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen in den Bereichen Medientheorie und Medienpraxis und verwandten Gebieten sowie Vermittlung entsprechender technischer Fertigkeiten. Dazu kann der Verein auch Kurse, Seminare o.ä. veranstalten, durchführen oder sich an solchen beteiligen.
Ziel und Vereinszweck ist es außerdem, (insbesondere junge) Künstler, Designer und Medienmacher bei der Planung, Vorbereitung, Finanzierung, Erstellung, der Präsentation, dem Vertrieb und der Öffentlichkeitsarbeit ihrer Projekte und Arbeiten zu unterstützen. Dazu können sowohl eigene Mittel des Vereins als auch hierfür beantragte Fördermittel bzw. Sponsorengelder von Dritten verwendet werden.
Ziel und Zweck ist es zudem, (jungen) Künstlern, Film- und Medienschaffenden geeignete Räumlichkeiten vornehmlich in Pforzheim für ihre Arbeit und Präsentation zu günstigen Konditionen zu verschaffen.
Ziel und Zweck ist auch die Förderung der Medienkultur und Medienvielfalt, die Förderung der Freiheit der Kunst und Kultur im allgemeinen, der Medien- und Meinungsfreiheit sowie der ungehinderten, unzensierten Verbreitung und Rezeption von Informationen auf Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
Der Verein kann aber auch überregional tätig sein. Zweigstellen in anderen Städten können ebenfalls eingerichtet werden.
Der Verein kann eigene Print- bzw. elektronische Medien betreiben bzw. solche Medien unterstützen, die dazu geeignet sind, vornehmlich die Vereinsziele zu unterstützen und zu fördern bzw. die Öffentlichkeit auf die Aktivitäten und Ziele des Vereines aufmerksam zu machen.
Mitglieder dürfen in ihrer bloßen Eigenschaft als Mitglieder nicht bezahlt werden.
Es können vom Vorstand eine/r oder mehrere Projektleiter/innen eingesetzt werden. Diese sind dem Vorstand gegenüber verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden.
Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
§ 3 Aufgaben und Gemeinnützigkeit
1 Alle Tätigkeiten, die den Zwecken und Zielen des Vereins (siehe § 2) dienen, unter demokratischer Selbstverwaltung der Mitglieder. Zum Beipiel die Vorbereitung, Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen verschiedenster Art, wie etwa Festivals, Konzerte, Ausstellungen, Präsentationen, vorzugsweise mit europäischer bzw. internationaler Kooperation und Ausrichtung.
2 Information der Öffentlichkeit über Zielsetzungen, Vorhaben und Aktionen des Vereins. Dazu zählt u.a. auch die Herstellung, Herausgabe und Verbreitung von Publikationen, die in erster Linie den Zielsetzungen des Vereines sowie der Information über die bzw. der Vertretung der Vereinsziele dienen.
3 Die Unterstützung von (jungen) Künstlern und Medienschaffenden bei der Ausübung und Präsentation ihrer Arbeit, zum Beispiel durch Zuverfügungstellung von Räumlichkeiten bzw. Flächen.
4 Förderung von Existenzgründern und bereits Tätigen vorwiegend im Bereich Design, Kunst, Film und neuen Medien sowie Unterstützung der Schaffung von neuen Arbeitsplätzen und Zukunftsperspektiven für kreativ Tätige.
5 Förderung der kreativen, künstlerischen und kulturellen Betätigung besonders von Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Unterstützung und Vermittlung von vorbereitenden Kenntnissen und Erfahrungen zur künstlerischen, kulturellen oder medientechnischen Weiterbildung. Besonderes Augenmerk wird auf die Vermittlung von Medienkompetenz, Sprach- und Teamfähigkeit, Eigeninitiative, Selbständigkeit und Selbstbewußtsein gelegt. Gender Mainstreaming ist Grundlage dafür.
6 Förderung bzw. Veranstaltung von Ereignissen (z.B. Seminare, Präsentationen etc.) die besonders der friedlichen Zusammenarbeit sowie der Kommunikation und Vernetzung zwischen Angehörigen verschiedener (europäischer) Nationalitäten dienen.
7 Vertretung der Interessen des Vereines gegenüber städtischen und staatlichen sowie sonstigen behördlichen und privat(wirtschaftlich)en Stellen und Personen.
8 Der Satzungszweck wird insbesondere auch verwirklicht durch die Erhebung von Mitglieds- bzw. Fördermitgliedsbeiträgen sowie Sammlung von Spenden in Form von Sach- und Geldleistungen zur Aufrechterhaltung des Betriebes und der Zielsetzungen des Kunst- und Medienparks.
9 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
10 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder für ehrenamtliche Tätigkeiten auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
11 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Vereinsregister
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Pforzheim unter der Register Nr.1387 eingetragen.
§ 5 Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt, Ausschluß
Mitglied kann jede/r werden, der/die mit den Zielen und Grundsätzen des Vereins sowie der Idee und dem